Leiharbeit im Unternehmen: Das sollten Arbeitgeber beachten

Leiharbeit ist ein besonderes Arbeitsmodell. Der Begriff steht für eine temporäre Überlassung von Arbeitnehmenden an ein Unternehmen, das dieses Personal zeitlich begrenzt benötigt. Diese, auch Arbeitnehmerüberlassung genannte, Beschäftigungsart ist gesetzlich geregelt. Timebridge hat umfangreiche Erfahrung mit Personaldienstleistungen in Ulm, Konstanz, Ravensburg, Lindau und Bad Waldsee. Dieses Wissen teilen wir gerne mit Ihnen. Erfahren Sie hier, welche Rechte, Pflichten und Aspekte rund um Leiharbeit für Arbeitgebende wichtig sind.

Diese Rechte haben Unternehmen, die Leiharbeitende beschäftigen

Leiharbeit macht Unternehmen flexibel und bietet die Möglichkeit, auf Personalengpässe oder saisonale Auftragssteigerung einzugehen. In diesem Zusammenhang haben Firmen, die Leiharbeitende beschäftigen, verschiedene Rechte. Grundsätzlich haben Entleihende das Recht darauf, dass die vereinbarten Arbeitskräfte auch überlassen werden. Vor Beginn der Überlassung muss konkret vorliegen, welche Person über die Leiharbeit ins Unternehmen kommt. Erlischt die Erlaubnis, dass die überlassene Person per Arbeitnehmerüberlassung in der Firma tätig sein darf, haben Unternehmen das Recht, dies unverzüglich zu erfahren.

Zudem können Arbeitnehmende wiederholt bei einem Unternehmen tätig sein. Dabei ist die Überlassungshöchstdauer zu beachten. Die einzelnen Einsatzzeiträume dürfen insgesamt nicht länger als 18 Monate ergeben. Liegen zwischen den Beschäftigungen mehr als drei Monate, beginnt die Zählung der Überlassungsdauer von Neuem. Die Überlassungshöchstdauer bezieht sich immer auf die Firma, nicht auf Projekte oder Abteilungen.

Akten mit Aufschrift Zeitarbeit
©adobeStock/Jörg Lantelme

Diese Pflichten gelten für Unternehmen, die Leiharbeitende beschäftigen

Neben den Rechten und Vorteilen haben Unternehmen im Rahmen der Leiharbeit auch einige Pflichten. Diese dienen in erster Linie dem Schutz der Leiharbeitenden. Die Erlaubnispflicht ist die Basis für die Arbeitnehmerüberlassung. Diese regelt, dass Arbeitnehmende temporär von einer Firma an eine andere verliehen werden dürfen. Fehlt die Erlaubnis hierzu, haften sowohl Entleihende als auch Verleihende gesamtschuldnerisch. Sollen also Leiharbeitende in einer Firma arbeiten, muss die Erlaubnispflicht befolgt werden.

Dauert die Arbeitnehmerüberlassung ununterbrochen länger als neun Monate, erhalten Leiharbeitende die gleiche Entlohnung wie das Stammpersonal. Dieser sogenannte Gleichstellungsgrundsatz beinhaltet ebenfalls Verpflegungszuschuss, Weihnachtsbonus, Urlaubsgeld und weitere Sonderzahlungen sowie Sachbezüge, z.B. Firmenwagen.

Diese Punkte sind essenziell, damit Leiharbeit rechtens ist

Die gesetzlichen Regelungen zur Leiharbeit sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgehalten. Diese Regeln wurden 2017 reformiert und müssen zwingend beachtet werden. Für Unternehmen sind Verstöße gegen das AÜG mit hohen Strafen belegt – unabhängig davon, ob die Verstöße unbewusst oder bewusst erfolgt sind. Daher sollten Sie sich in jedem Fall an die geltende gesetzliche Grundlage halten. Darüber hinaus muss die Leiharbeit schriftlich mit einem Vertrag zwischen Verleihenden und Leihenden vereinbart sein. Mindestens diese Punkte müssen in dem Schriftstück aufgeführt sein, damit es den gesetzlichen Vorgaben entspricht:

  • Tätigkeit, die erfüllt wird
  • Merkmale der Tätigkeit
  • Beruflich benötigte Qualifikationen
  • Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft
  • Klare Abgrenzung Zeitarbeit oder Werkvertrag

In manchen Branchen gelten zusätzliche Regelungen in Bezug auf Leiharbeit. Diese Vorschriften befinden sich in den entsprechenden Tarifverträgen. Für eine beidseitig erfolgreiche Arbeitnehmerüberlassung sollten Sie auch diese Inhalte kennen.

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