Wichtiges zum Thema Urlaub für die Zeitarbeit

Tatsächlich steht jedem angestellten Arbeitnehmer / jeder angestellten Arbeitnehmerin ein Recht auf Urlaub zu. Unklar ist jedoch, inwiefern der Anspruch auf bezahlte freie Tage auch für Zeitarbeiter gilt. Tatsächlich gibt es hier einige Dinge zu beachten. Wir von der Timebridge GmbH informieren Sie als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Zeitarbeiterinnen sowie Zeitarbeitnehmer über Besonderheiten zum Thema Urlaub und Zeitarbeit.

Kalender mit Urlaubsplanung
©studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Genehmigung des Urlaubs: Sache des Personaldienstleisters

Zunächst stellt sich aufgrund der etwas anderen Konstellation als bei einem üblichen Beschäftigungsverhältnis die Frage nach der Zuständigkeit für die Genehmigung eines möglichen Urlaubs. Schließlich wären hier sowohl Personaldienstleister als auch die Entleihunternehmen eine logische Adresse. Tatsächlich sieht der Manteltarifvertrag der Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen, kurz IGZ, die Verantwortung beim Personaldienstleister, da er ja auch der eigentliche Arbeitgeber für den Beschäftigten ist.

Im Arbeitsalltag stellt sich dies jedoch nicht immer als praktikable Lösung heraus, weil der Personaldienstleister nicht immer die betrieblichen Notwendigkeiten des Entleihunternehmens kennt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im ersten Schritt das Gespräch mit dem zuständigen Ansprechpartner / der zuständigen Ansprechpartnerin im Betrieb zu suchen und dort einen Urlaubsschein gegenzeichnen zu lassen.

Urlaubsanspruch: Untergrenzen gesetzlich definiert

Grundsätzlich unterliegt der Urlaubsanspruch seit langen Jahren einer klar definierten gesetzlichen Untergrenze. Wie bei anderen Angestellten auch haben Sie sich als Personaldienstleister und Arbeitgeber an diese zu halten. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind 24 Arbeitstage Urlaub vorgesehen, im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche hingegen 20. Von dieser Untergrenze darf zum Vorteil des Zeitarbeit nehmenden Person natürlich abgewichen werden. Auch der Manteltarifvertrag weist zu diesem Thema eine klare Regelung aus, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit unterscheidet.

  • 24 Tage im ersten Jahr
  • 25 Tage im zweiten Jahr
  • 26 Tage im dritten Jahr
  • 28 Tage im vierten Jahr
  • 30 Tage im fünften Jahr

Diese Regelung gilt derweil natürlich nur bei einer Vollzeitstelle, bei einer Teilzeitarbeit reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig.

Urlaubsanspruch in der Probezeit: ein Sonderfall

Ein Sonderfall stellt die Probezeit dar. Erst nach erfolgreichem Absolvieren dieser Zeit besteht für den Zeitarbeiter / die Zeitarbeiterin nach sechs Monaten ein vollständiger Anspruch auf Urlaub. Sollte innerhalb dieser Zeit aus dringenden Gründen trotzdem ein Bedarf für Urlaub entstehen, findet sich jedoch in der Regel immer ein Kompromiss. Nichtsdestotrotz wäre der Arbeitgeber bei einer Verweigerung rein rechtlich auf der sicheren Seite.

Auch in der Zeitarbeit kann der Urlaubsanspruch verfallen

Die grundsätzliche Regelung des Manteltarifvertrags sieht vor, dass der Urlaub automatisch mit dem ablaufenden Kalenderjahr erlischt. Hiervon gibt es jedoch gleich mehrere Ausnahmen. Wenn Sie als Zeitarbeiter / Zeitarbeiterin zum Beispiel aus bestimmten Gründen keinen Urlaub genehmigt bekommen haben, werden die Urlaubstage mit in das neue Jahr genommen. Gleiches gilt, wenn betriebliche Gründe im Entleihunternehmen eine Inanspruchnahme der freien Tage unmöglich gemacht haben. Auch bei Verhinderung infolge eines Urlaubs darf der Zeitarbeiter / die Zeitarbeiterin seine / ihre freien Tage im nächsten Kalenderjahr nehmen.

Bezahlung und Urlaub: In der Zeitarbeit fair geregelt

Das sogenannte Urlaubsentgelt, also die weitergehende Bezahlung im Falle eines Urlaubs, ist auch bei Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeitern zu gewährleisten. Das heißt konkret, dass Sie als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin in jedem Fall das Recht auf bezahlten Urlaub haben. Sollten zudem kurzfristig Auftragspausen entstehen, darf der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin nicht vom einen auf den anderen Tag „Zwangsurlaub“ verordnen. Davon zu unterscheiden sind betrieblich bedingte Ferien, die bei angemessener Vorankündigung grundsätzlich zu akzeptieren sind. Wir von der Timebridge GmbH stehen als Expertinnen und Experten für weitere Fragen zum Thema Zeitarbeiter und Urlaub zur Verfügung. Räumlich fokussieren wir uns im Rahmen unserer Tätigkeit auf die Gebiete Konstanz, Ravensburg, Lindau und Bad Waldsee.

Nach oben scrollen