Lernen Sie Ihre Rechte in der Zeitarbeit kennen
Zeitarbeit ist ein interessantes Modell, um Lücken in der Arbeitswelt zu schließen. Als Leiharbeitskraft profitieren Sie von vielfältigen Erfahrungen und Kontakten. Sie werden im Bewerbungsprozess nicht allein gelassen, sind rundherum abgesichert und haben eine grundsätzliche Chance auf Übernahme. Bei uns von Timebridge, Ihrer Zeitarbeitsfirma in Ulm, erhalten Sie außerdem Informationen darüber, welche Rechte Sie in der Zeitarbeit haben.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Schutz vor Ausbeutung
Zeitarbeit trägt immer wieder das Image der schlecht bezahlten Hilfsjobs. Damit es aber nicht zur befürchteten Ausbeutung der Arbeitnehmenden kommen kann, greift das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Im sogenannten AÜG ist die Überlassung von Zeitarbeitskräften durch einen Verleiher an entleihende Unternehmen festgehalten. Ziel ist die faire Behandlung von Leiharbeitern und -arbeiterinnen.
Gleiche Behandlung wie Beschäftigte des Entleihers
Das AÜG regelt für Zeitarbeitskräfte unter anderem den Punkt der Gleichbehandlung. Vom ersten Einsatztag an ist mit diesen zu verfahren, wie mit gleichwertigen Mitarbeitenden der Stammbelegschaft. Im Fachjargon wird dieses Vorgehen als Equal Treatment bezeichnet und umfasst die wesentlichen Faktoren wie:
- Arbeits- und Pausenzeiten,
- Urlaub,
- Überstunden
- und Nachtarbeit.
Natürlich haben Sie auch das Recht, die Kantine, Pausenräume oder andere Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen.
Kein Einsatz als Streikbrecher
2017 wurde das AÜG unter anderem dahingehend überarbeitet, dass Zeitarbeitskräfte nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Befindet sich das Stammpersonal im Arbeitskampf, dürfen Sie als Leihkraft nicht für den Arbeitsausfall in die Bresche springen. Ansonsten wäre der Streik sinnlos und den Gewerkschaften ein wichtiges Mittel, um gehört zu werden, entzogen.
Fairer Lohn bei gleicher Arbeit
Nicht nur bei den Arbeitsbedingungen sind Sie als Zeitarbeitskraft mit dem Stammpersonal des entleihenden Unternehmens gleichzusetzen. Gemäß Equal Pay müssen sich auch die Lohnzahlungen spätestens nach neun Monaten im Einsatz dort entsprechen. Dabei werden nicht nur die klassischen Monatsgehälter betrachtet. Auch bei Urlaubsentgelt, Sonderzulagen oder Sachbezügen sind Sie, trotz Ihres Status als Leihkraft, gleichwertig zu behandeln.
Großzügige Urlaubsregelungen
Natürlich haben Sie auch ein Recht auf Urlaub und hierbei gibt es eine positive Nachricht: Seit dem Jahr 2021 stehen Ihnen mehr Urlaubstage zu! Gemäß iGZ-Tarifvertrag erhalten Zeitarbeitende bei Vollzeitbeschäftigung 25–30 Tage Jahresurlaub, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Auch darf von Ihnen nicht erwartet werden, dass Sie Ihren Urlaub in Zeiten nehmen, in denen Sie nicht entliehen sind. Die Urlaubstage sind für Sie, nach Absprache mit dem entleihenden Unternehmen, frei verfügbar.
Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung auch ohne Einsatz
Als Leiharbeitskraft sind Sie auch abgesichert, wenn Sie einmal keinen Einsatz haben. Da Ihr Vertragsverhältnis nicht mit den entleihenden Unternehmen besteht, sondern mit Ihrer Zeitarbeitsfirma, kann Ihnen nicht gleich gekündigt werden, nur weil ein Auftrag endet. Sowohl ohne Arbeitseinsatz als auch im Krankheitsfall stehen Ihnen die gesetzlichen Lohnfortzahlungen zu.
Übernahmen sind möglich
Ihnen gefällt es im entleihenden Betrieb und Sie fühlen sich wohl zwischen den Kolleginnen und Kollegen und mit Ihren Aufgaben? Die Zusammenarbeit funktioniert und aus dem Geschäftsalltag des Kunden sind Sie nicht mehr wegzudenken? Dann ist auch eine Übernahme möglich. Sie verlassen in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis mit Ihrer Zeitarbeitsfirma, die ihrerseits eine Ablösesumme vom Entleiher bekommt.
Das Thema Zeitarbeit interessiert Sie und Sie möchten mehr erfahren? Mit Timebridge haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite!